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LKW Fahrverbot

Gesetz und Regelungen

 

Inhaltsverzeichnis: Nicht betroffene Fahrzeuge | Weitere Eingrenzungen | Ausnahmeregelung

Das Lkw-Fahrverbot ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die Straßenverkehrsordnung bestimmt in § 30, dass an Sonntagen sowie an Feiertagen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen nicht verkehren dürfen. Das Gleiche gilt ebenfalls für Anhänger hinter LKW und zwar unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.

Von einem Fahrverbot sind außerdem sogenannte Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung betroffen, sofern deren zulässiges Gesamtgewicht bestehend aus Sattelanhänger und Zugmaschine ein Gewicht von 7,5 Tonnen überschreitet. Ob ein Fahrverbot jeweils gilt oder nicht, hängt auch von der Definition „LKW“ ab. Nach den gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich dann um ein Lastkraftwagen, wenn Kraftfahrzeuge durch Einrichtung und Bauart dazu bestimmt sind, Güter zu befördern.

Fahrzeuge, die von einem LKW-Fahrverbot nicht betroffen sind

Ob ein Fahrverbot zur Anwendung kommt, hängt also entgegen landläufiger Meinung einzig und allein von der tatsächlichen Nutzung und Beschaffenheit eines Fahrzeuges ab und nicht etwa von den Eintragungen im KFZ-Brief. Allein fahrende Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen sind von dem LKW-Fahrverbot nicht betroffen. Außerdem erstreckt sich das LKW-Fahrverbot ebenfalls nicht auf sogenannte Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, allerdings nur dann, wenn die Nutzlast nicht mehr als ein 0,4-faches des zulässigen Gesamtgewichtes ausmacht.

Film- oder Ausstellungsfahrzeuge, bei denen beförderte Gegenstände regelmäßig zum Fahrzeuginventar gehören, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, beispielsweise Bagger oder Teermaschinen sind von dem LKW-Fahrverbot ebenfalls nicht betroffen.

zulässigen gesamtgewicht 7,5 tonnen lkw-fahrverbot nicht betroffen § 30 gesamte streckennetz

Weitere Eingrenzungen und Bezeichnungen des LKW-Fahrverbotes in Deutschland

Das Sonntagsfahrverbot für LKW gilt bundesweit für das gesamte Streckennetz an allen Sonntagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Zusätzlich ist das Feiertagsverbot zu beachten, es bezieht sich auf alle im § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsverordnung genannten Feiertage ebenfalls auf die Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Insofern es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt, erstreckt sich das Feiertagsfahrverbot ebenfalls auf das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik. Für einzelne belastete Streckenabschnitte hat der Gesetzgeber darüber hinaus auch ein sogenanntes Ferienfahrverbot erlassen. Dieses gilt in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August jeden Jahres an allen Samstagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Ausnahmeregelungen und Ausnahmegenehmigungen für das LKW-Fahrverbot

Ausnahmen gelten beispielsweise für sogenannte Leerfahrten, die im Zusammenhang der Beförderung frischer oder leicht verderblicher Ware stehen. Entsprechende Nachweise wie Frachtbriefe oder Lieferscheine sind mitzuführen. Weitere Ausnahmen betreffen den sogenannten kombinierten Verkehr Schiene-Straße oder Hafen-Straße, mit einer Kilometerbegrenzung mit 200 beziehungsweise 150 Kilometern. In sämtlichen anders gelagerten Fällen, für nicht bereits gesetzlichen Ausnahmeregelungen existieren, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Im Zweifelsfall sollte vorab immer der Kontakt zur regional zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde gesucht werden.

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Bildquelle: M.E. / pixelio.de Transportbranche