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Sachzuwendungen als Alternative zur Gehaltserhöhung

Personal 25.05.2022

Sachzuwendungen als Alternative zur Gehaltserhöhung

In der heutigen Zeit ist es sehr wichtig, das Engagement der Mitarbeiter ausreichend zu honorieren. Immer mehr Arbeitgeber lassen den Beschäftigten daher Gutscheine sowie andere Geschenke als besondere Aufmerksamkeit zukommen. Wir gehen in unserem heutigen Artikel auf die Besonderheiten von Sachzuwendungen ein und verraten, welche Benefits für Mitarbeiter in der Transportbranche interessant sind.

 

Mitarbeitergeschenke für steuerliche Vorteile

Das Einkommenssteuergesetz (EStG.), Paragraf 37b definiert den rechtlichen Rahmen für Sachbezüge an Arbeitnehmer. Sofern die vorgegebenen Freigrenzen eingehalten werden, fallen für die Mitarbeiter-Geschenke keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. So erweisen sich beispielsweise hochwertige Trinkflaschen, Schreibwaren sowie Küchenzubehör als gern gesehene Geschenke bei der Belegschaft. Grundsätzlich werden Mitarbeiter-Geschenke nicht mit klassischen Gehaltszahlungen gleichgesetzt. Da die Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind, bleibt am Ende mehr für den Beschäftigten übrig.

Essensgutscheine sind für lange Fahrten ideal

Natürlich sollten die Mitarbeiter-Geschenke auch einen Anreiz für die Arbeitnehmer darstellen. So stellen viele Unternehmen den Beschäftigten eine firmeneigene Kantine mit vergünstigten Mahlzeiten zur Verfügung. In der Logistikbranche haben sich derweil praktische Restaurantschecks bewährt. Diese können von Berufskraftfahrern in allen teilnehmenden Geschäften und Restaurants genutzt werden. Somit wird eine ausreichende Verpflegung auf längeren Fahrten sichergestellt. Weiterhin zahlt sich auch eine betriebliche Krankenzusatzversicherung für die Mitarbeiter in der Transportbranche aus. Allerdings muss in diesem Fall das Unternehmen als Versicherungsnehmer fungieren. Zudem sind ausschließlich Monatsbeiträge von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Derweil gilt ein Zuschuss in Form von Barlohn nicht als Sachzuwendung. Schließlich muss ein Mitarbeiter-Geschenk in Form von Bargeld ganz normal versteuert werden.

Weiterbildungen gelten ebenfalls als Sachzuwendung

Immer mehr Unternehmen finanzieren ihren Mitarbeitern besondere Weiterbildungen. Somit können die Angestellten ihr Wissen vertiefen und beispielsweise an EDV- und Sprachkursen teilnehmen. Schließlich gelten auch Weiterbildungen als steuerfreie und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung. Da die Arbeit in der Logistikbranche in der Regel mit körperlichen Belastungen verbunden ist, stellen auch verschiedene Gesundheitsmaßnahmen einen wichtigen Mitarbeiter-Benefit dar. So haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Mitarbeitern steuerfreie Gesundheitsleistungen zukommen zu lassen. Sofern die jährliche Freigrenze von 600 Euro eingehalten wird, müssen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Aufgrund des großen Angebots können die Mitarbeiter ganz einfach selbst entscheiden, welche Präventiv-Maßnahme sie in Anspruch nehmen möchten.

Via: http://www.source-werbeartikel.com

Neue Sachzuwendungsfreigrenze ab 1.1.2022

Damit eine Sachzuwendung auch als steuer- und sozialversicherungsfrei gilt, müssen natürlich in erster Linie die Freigrenzen eingehalten werden. Diese Freigrenzen können, je nach Art der Zuwendung, variieren.

Monatlich bis zu 50 Euro steuerfrei

Seit dem 01.01.2022 liegt die Freigrenze für monatliche Sachzuwendungen bei 50 Euro. Die bedeutet, dass für Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro gemäß Einkommenssteuergesetz monatlich eine Steuerfreiheit gilt. Auch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge fallen bis zu dieser Freigrenze nicht an. Da für diese Art der Sachzuwendung ein Monatswert vorgeschrieben ist, muss kein besonderer Anlass für das Geschenk gegeben sein. Demnach können Unternehmen die Grenze von 50 Euro jeden Monat ausschöpfen, um den Mitarbeitern ein zusätzliches Gehaltsextra zu gewähren.

Aufmerksamkeiten pro Anlass bis zu 60 Euro steuerfrei

Besondere Zuwendungen können auch dann steuerfrei sein, wenn sie an einen persönlichen Anlass gebunden sind. In diesem Fall ist je Anlass eine Sachzuwendung von bis zu 60 Euro zulässig. Allerdings bilden auch hier der klassische Barlohn bzw. die Gehaltserhöhung eine Ausnahme. Erlaubt sind derweil Gutscheine oder spezielle Waren. Als persönlicher Anlass wird beispielsweise ein Geburtstag, ein Jubiläum, eine Hochzeit oder eine Beförderung eingestuft. Anlassbezogene Sachzuwendungen können auch mehrmals pro Monat ausgeschöpft werden. Zudem sind monatliche und anlassbezogene Sachzuwendungen voneinander zu differenzieren. Somit können beide Freigrenzen gleichzeitig ausgenutzt werden.

 

Fazit: Eine saubere Dokumentation ist wichtig

Die eigenen Mitarbeiter verdienen höchste Wertschätzung, sodass Sachbezüge einen passenden Zusatz zum klassischen Gehalt darstellen. Damit den Unternehmen jedoch keine Fehler unterlaufen, sollte auch die richtige Dokumentation beachtet werden. Somit wird sichergestellt, dass Arbeitgeber die Steuerfreistellung auch uneingeschränkt nutzen können.

 

Pixabay / Bru-nO

https://pixabay.com/de/photos/euro-scheine-geld-finanzen-870757/

 

@ Pixabay / RAEng_Publications

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