Online-Meldepflicht für ausländische Lkw-Fahrer – BGL fordert „zielführende Mindestlohnkontrollen“
Arbeitgeber mit Unternehmenssitz im Ausland müssen ihre Lkw-Fahrer, welche nach Deutschland entsandt werden, ab sofort via Internet bei der Zollverwaltung anmelden. Die Online-Meldung soll Zeit sparen und ausländischen Arbeitgebern mehr Komfort bringen. Die für die Fahrermeldung im internationalen Güterverkehr bislang eingesetzten Zollformulare werden nicht mehr akzeptiert.
Verbindliche Onlinemelde-Pflicht
Die herkömmlichen Zollformulare, welche bisher zur Meldung von Fahrerpersonal im internationalen Güterverkehr (Formular Nr. 033037 zur mobilen Einsatzplanung) verwendet wurden, werden ab sofort von der Online-Meldung ersetzt. Auch Fax-Meldungen werden nicht mehr angenommen. Ergänzend zur Fahrer-Meldung finden Betriebe innerhalb des digitalen Formularkatalogs notwendige Versicherungsformulare in verschiedenen Sprachen. Der Zoll betont die Zeitersparnis und der Komfortzugewinn, der den ausländischen Arbeitgebern über die elektronische Datenübermittlung zugutekommen.
Laut Zollverwaltung ist die Meldung über das Zoll-Internetportal für alle Unternehmen verbindlich, die ihren Sitz im Ausland haben und Lkw-Fahrer nach Deutschland entsenden. Zuwiderhandlungen können laut § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Ausländische Verleiher und Arbeitgeber sind aufgefordert die Meldungen ab sofort online durchzuführen.
Zur Durchführung der elektronischen Meldungen sind die Registrierung sowie die Einrichtung eines Benutzerkontos erforderlich. Wurden die Anmeldedaten erfolgreich übermittelt, erhalten die Unternehmen eine Empfangsbestätigung. Unter „Fragen und Antworten“ auf der Zoll-Internetplattform sind weitere Informationen arrangiert.
Rechtliche Aspekte
Die seit 1. Januar 2017 gültige Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV, Fassung 31.10.2016) ist die rechtliche Grundlage zur Einführung der Internetmeldung. Die elektronische Meldung über das Internetportal der Zollverwaltung ist laut § 1 vorgeschrieben. Die gesetzliche Verankerung der allgemeinen Meldepflicht wird über § 16 MiLoG geregelt. Für sämtliche, auf deutschem Boden ausgeführte Tätigkeiten wird der Mindestlohn zugrunde gelegt. Internationale Proteste bezüglich des Transitverkehrs sorgten jedoch für die Aussetzung von Kontrolle und Ahndung.
BGL fordert schärfere Kontrollen
An den Mängeln in Bezug auf die Kontrollen sowie die Ahndung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch ausländische Betriebe ändert die Online-Meldepflicht laut Transportverband BGL nichts. Deshalb fordert der Verband wirkungsvolle Kontrollen des Mindestlohns für Lkw-Fahrer aus dem Ausland. Prof. Dirk Engelhardt, Hauptgeschäftsführer beim BGL verdeutlicht seinen Standpunkt: „Der deutsche Mindestlohn wird im Transportlogistikgewerbe faktisch nahezu ausschließlich bei Unternehmen mit Sitz in Deutschland überprüft. Für gebietsfremde Arbeitgeber dagegen ist es in der Praxis auch nach Einführung des elektronischen Meldeverfahrens vollkommen ausreichend, lediglich einen Fahrer pro Halbjahr bei der Generalzolldirektion Finanzkontrolle Schwarzarbeit anzumelden, obwohl ganze Flotten teils mit hunderten von Fahrzeugen Transportleistungen auf deutschem Gebiet erbringen. Diese Meldepraxis ist durch die geltende Mindestlohn-Melde-Verordnung (MiLo-MeldeV) gedeckt, weil Änderungen der unverbindlichen Erstmeldung im Zeitraum von sechs Monaten nicht vorgeschrieben sind. Diesen Zustand können wir als BGL nicht gutheißen und fordern entsprechend zielführende Mindestlohnkontrollen.“