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Lkw-Fahrer müssen Strafe fürchten – Seminar-Nachweis erforderlich

Nachrichten | 04.09.2014 | | Politik und Recht | Thema: ,

Beruf LKW FahrerAb dem 10. September 2014 dürfen Lastwagen-Fahrer ohne Nachweis einer Weiterbildung nicht mehr im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs fahren, wenn diese ihren Führerschein für Lkws über 3,5 Tonnen seit mindestens fünf Jahren besitzen. Laut einer Umfrage der Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA.de) werden viele Lkw-Fahrer die EU-weit geforderte Weiterbildung nicht fristgerecht ablegen können.

Zuständiger für Aus- und Weiterbildung bei der Straßenverkehrsgenossenschaft (SVG) Jörg Schweitzer bestätigt: „Leider hat sich die Gesetzesänderung noch nicht bei allen, die es betrifft herumgesprochen“. Die Kapazitätsgrenze für die Schulungen ausgereizt, haben bereits zahlreiche Lkw-Fahrschulen, wie die von Gordon Güde in der Pommernkaserne. In den vergangenen zwei Monaten hat Güde zwischen 500 und 600 Schulungen in Kassel, Waldeck und Wolfhagen durchgeführt. Seine Vermutung: „Einige Fahrer haben die Frist verträumt“. Inhaber der Fahrschule Weinholz Michael Weinholz bewertet die Situation ähnlich. Viele Fahrer hätten aufgrund von Unwissenheit zu spät nach Schulungsplätzen gefragt oder waren sich der Verbindlichkeit der Weiterbildung nicht bewusst.

Das neue Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz fordert alle fünf Jahre eine Weiterbildung über 35 Stunden. Kann ein Nachweis zur fristgerechten Weiterbildung bei Kontrollen nicht vorgelegt werden, müssen Lkw-Fahrer mit Strafen von bis zu 5.000 Euro rechnen. Unternehmern drohen Geldbußen in Höhe von 20.000 Euro.

Gültig ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, womit in Deutschland eine EU-Richtlinie umgesetzt wurde, seit 2006. Mit den darin verbindlich festgelegten Weiterbildungen soll die Sicherheit der Fahrer in den EU-Mitgliedstaaten optimiert werden. Wurde die Weiterbildung absolviert und die Bescheinigung bei der Führerscheinstelle vorgelegt, folgt der Eintrag von „95“ als Schlüsselzahl. Ausgenommen sind Lkw-Fahrer ohne gewerblichen Hintergrund. Auch bei Handwerkern gibt es eine Ausnahmeregelung. IHK und Führerscheinstellen geben dazu Auskunft.

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Quelle: HNA.de - Bildquelle: hapa7 / Fotolia.de

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