DGB und BGL fordern Mindestlohn – Europäische Transportunternehmen legen Verfassungsbeschwerde ein
Die Frage über den Geltungsbereich des deutschen Mindestlohns löst eine hitzige Diskussion aus. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) sprechen sich für die Geltung für ausländische Lkw-Fahrer/innen aus. Europäische Transportunternehmen aus Österreich, Ungarn und Polen legten am 6.März 2015 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wiederum Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des Mindestlohngesetzes ein. Da die Verfassungsbeschwerde mit einem Eilantrag auf Aussetzung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) für europäische Transportunternehmen verbunden ist, muss das Gericht bald eine Entscheidung treffen.
Bislang werden ausländische Fahrer/innen zu den Bedingungen der entsprechenden Entsendeländer entlohnt. Rund 40 Prozent des mautpflichtigen Verkehrs erfolgen mittlerweile durch ausländische Fahrer/innen mit ausländischen Fahrzeugen. In Bezug auf den Geltungsbereich des deutschen Mindestlohns für ausländische Lkw-Fahrer/ fordern DGB und BGL deshalb, dass im deutschen Transportmarkt gleiche Sozial- und Entlohnungsstandards für alle Beschäftigen und Arbeitgeber gelten. Damit sollen für alle Beschäftigten „Mindestarbeitsbedingungen garantiert “ und „Wettbewerbsverzerrungen auf dem deutschen Markt zurückgeführt“ werden. DGB und BGL sind dafür, dass das MiLoG in Deutschland als verbindliche Lohnuntergrenze angesehen wird und sind davon überzeugt, dass im Inland beschäftigte Fahrer unabhängig von ihrer Herkunft einen Anspruch auf Mindestlohn haben. Im Rahmen des §§ 1, 20 MiLoG müssten somit ausländische Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit mindestens 8,50 Euro Stundenlohn entlohnen, sobald diese auf deutschen Straßen fahren.
Nach EU-Entsenderichtlinie und den Regeln des Internationalen Privatrechts der EU ist dieses Vorgehen zulässig, so DGB und BGL. EU-Mitgliedsstaaten wird es in der EU-Entsenderichtlinie ausdrücklich erlaubt, arbeitsrechtliche Vorschriften zu schaffen, die gleichermaßen für ausländische Arbeitgeber gelten, wenn diese Beschäftige in deutsches Territorium entsenden. Laut BGL und DGB resultiert daraus „auch für im Ausland ansässige Arbeitgeber des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes die Dokumentationspflicht nach § 16 MiLoG und die Anwendung der Mindestlohnmeldeverordnung.“
Europäische Unternehmen wehren sich
Ganz anders sehen das europäische Transportunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn. Sie haben am vergangenen Freitag beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsanwälte, die die Unternehmen vertreten, halten das MiLoG für ausländische Transporteure für nicht anwendbar und verfassungswidrig. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit einem Eilantrag auf Aussetzung des MiLoG für europäische Transporteure vorgelegt. Im Rahmen dessen machen die Anwälte die Unvereinbarkeit der §§ 16, 17 II, 20 MiLOG mit dem Europarecht geltend. Die für den Erlass einer Eilanordnung gegen ein geltendes Gesetz notwendigen überwiegenden Gründe des Gemeinwohls liegen laut zuständigem Rechtsanwalt Damian Dziengo vor.
Laut Dziengo steht die Entscheidung des Gesetzgebers §§ 16, 17 II, 20 MiLOG undifferenziert zu verabschieden im Widerspruch zu geltenden Europarechtsnormen. Zum einen würde sich dies aus den Vorschriften des Art. 8 und 9 VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 (ROM I) ergeben. Zum anderen aus den bereits vorliegenden Rechtsprechungen des Bundesarbeitsgerichts. Demnach fallen kurzfristige nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht unter die Anwendbarkeit von im MiLOG dargestellten Eingriffsnormen. Die Rechtsanwälte erklären, dass für Individualarbeitsverhältnisse das Staatsrecht gilt. Und zwar von dem Staat aus von dem Arbeitnehmer bezüglich der Vertragserfüllung für gewöhnlich ihrer Arbeit nachgehen. Dabei handle es sich regelmäßig um den Ort, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, der Arbeitnehmer wohnt und das Beschäftigungsverhältnis geschlossen wurde.
Es bleibt abzuwarten wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet und welche Partei Recht behält.
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