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Debatte zum EU-Straßenpaket gestartet – Reformvorschläge im Überblick

Nachrichten | 21.09.2017 | | Politik und Recht, Verkehr, Wirtschaft | Thema: , , , ,

Nachdem die EU-Kommission das Gesetzeswerk Ende Mai mit sieben zu überarbeitenden verkehrs- und sozialpolitischen Richtlinien vorstellte, hat in Straßburg und Brüssel nun die Debatte zum EU-Straßenpaket begonnen. Um die Überarbeitung der Richtlinien durchzusetzen, müssen das Europäische Parlament und die nationalen Verkehrsminister zustimmen. Zunächst stellt das Gesetzeswerk lediglich die Eröffnung des Gesetzgebungsverfahrens dar.

Kabotage und Entsendung (EU-Kommission 2017, 278)

Nach dem Vorschlag der EU-Kommission zur Entsendung, soll die EU-Entsenderichtlinie für Angestellte im grenzüberschreitenden Transport künftig nicht gelten. Vorausgesetzt die Mindestdauer für ihre Entsendung wird unterschritten. Im Detail schlägt die EU-Kommission vor, dass die Entsenderichtlinie für Beschäftigte, welche von einem EU-Land in ein anderes EU-Land entsandt werden, nicht gelten, solange sie sich im Zielland monatlich weniger als drei Tage aufhalten. Für derartige Angestellte wären die Vorschriften zu Mindestlohn und Urlaub des jeweiligen Herkunftslandes bindend. Im Vergleich zu anderen Beschäftigten, wären die Bedingungen für Fahrer damit deutlich schlechter. Für sie sind die Vorschriften der Entsenderichtlinie ab dem ersten Tag gültig.

Fahrer, welche anschließend an den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Land A und Land B Kabotagefahrten erledigen, gelten unmittelbar ab dem ersten Tag als entsandt. Sie werden den Kollegen im Zielland bezüglich sozial- und arbeitsrechtlichen Aspekten gleichgestellt. Während sie momentan höchstens drei Kabotagefahrten innerhalb von sieben Tagen fahren dürfen, sollen es ihnen in Zukunft erlaubt sein innerhalb von fünf Tagen Kabotagetransporte in unbegrenzter Zahl zu machen. Dabei müssen die Fahrten nicht zwangsläufig ausschließlich in dem Land stattfinden, in das der Fahrer entsandt wurde. Stattdessen dürfen auch EU-Nachbarstaaten angefahren werden. Die letzte Station des Kabotagetransports am Ende der fünftägigen Frist muss jedoch im entsprechenden Entsendeland liegen.

Eine definierte Liste mit mehreren Schritten ist von den EU-Staaten zur Vorschriftskontrolle einzuhalten. Kontrollpflicht besteht für Minimum zwei Prozent der relevanten Transporte in EU-Staaten. Kommt es zu schweren Pflichtverletzungen drohen Überprüfungen des Firmengeländes.

Lenk- und Ruhezeiten (EU-Kommission 2017, 277)

Ein Fahrer muss laut Vorschlag der EU-Kommission während vier aufeinanderfolgenden Arbeitswochen zwar vier regelmäßige Ruhzeiten von mindestens 45 Stunden pro Woche einhalten, darf diese aber in zwei aufeinanderfolgenden Wochen auf 24 Stunden reduzieren. Vor Ablauf der dritten Woche, müsste dann ein zusammenhängender Ruhezeitenausgleich von 45 Stunden erfolgen. Während der 45-Stunden-Ruhephase dürfen sich Fahrer nicht in ihrem Lkw aufhalten, sondern in einer angemessenen Unterkunft, welche vom Unternehmen bereitzustellen ist. Bei Ruhezeiten von 24 Stunden, ist der Aufenthalt in Lkw-Kabinen erlaubt.

Begleitet ein Fahrer ein Fahrzeug während des Transportes auf einem Zug oder Schiff und muss es nicht lenken, wird dies als Ruhezeit akzeptiert. Gleiches gilt, wenn ein anderer Fahrer das Fahrzeug lenkt und die Beschäftigtem im Team unterwegs sind. Zum Nachvollziehen von Arbeitszeit, welche Fahrer nicht am Steuer sitzen oder als Bereitschaftszeit eingestuft wird, ist exakt zu notieren. Eine Harmonisierung dieser Erfassung wird europaweit angestrebt.

Gleichzeitig müssen Arbeitgeber anhand der Routenplanung gewährleisten, dass ihre Fahrer mindestens für eine wöchentliche Ruhezeit ihren Heimatort anfahren können, sollten sie drei aufeinanderfolgende Wochen mit Transporten beschäftigt sein. Um den Heimartort zu erreichen, dürfen Fahrer den Beginn ihrer wöchentlichen Ruhezeit verschieben, solange die Einhaltung der Mindestdauer für wöchentliche Ruhezeiten sowie die wöchentliche und tägliche Maximal-Lenkzeit eingehalten werden.

Eine effiziente Kontrolle soll über intelligente Fahrtenschreiber ermöglicht werden. Sie erfassen den Standort der Fahrzeuge genau. Ein Grenzübertritt muss von Fahrern bei Verwendung herkömmlicher Fahrtenschreiber sofort dokumentiert werden.

Eurovignettenregel-Änderung (EU-Kommission 2017, 275)

Mitgliedstaaten sollen nach Angaben der EU-Kommission nicht gezwungen sein, Straßengebühren zu verlangen. Stattdessen soll diese Entscheidung frei bleiben. Ist die Entscheidung für eine Maut gefallen, wäre eine emissions- und entfernungsabhängige Gebührenerhebung für Lkw ab 2023 und andere Fahrzeuge ab 2027 Pflicht. Das Einkalkulieren externer Ausgaben, wie volkswirtschaftlicher Aufwand bei Staus oder Lärm, in die Straßengebühren sei EU-Staaten erlaubt, aber kein Muss.

Maut-Ausnahmen für Lkw unter 12 Tonnen sowie Obergrenzen zum Anrechnen externer Kosten sieht die EU-Kommission nicht mehr vor. Laut Vorschlag sollen ergänzend Kleintransporter, Busse und Pkw einbezogen werden. Vignetten will die EU-Kommission bis 2028 abschaffen. Sie dürften nach Inkrafttreten des Straßenpaketes nicht mehr in Umlauf gebracht werden.

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