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Gefahrstoffkennzeichnung: Transportaufkleber für Lithium-Batterien richtig anwenden

Gastartikel 27.11.2017

Stoffe oder Gemische, die die menschliche Gesundheit oder Umwelt bei der Herstellung, dem Transport oder der Verwendung gefährden, müssen speziell gekennzeichnet werden. Dies betrifft auch Lithiumbatterien, für deren Transport die richtige Verpackungskennzeichnung mit Gefahrgutaufklebern notwendig ist. Es ist von enormer Bedeutung, die aktuellen Versand- und Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Aktualität: die ADR beispielsweise wird alle 2 Jahre an neueste Kenntnisse anpasst. Bereits seit Januar 2017 gelten neue Regeln für den Versand von Batterien. Jetzt informieren!

Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist Pflicht – Grundlagen
Die Kennzeichnung von Gefahrenguttransporten ist national gesetzlich, u.a. in der GGSVEB (Gefahrengutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt), der ADR-Kennzeichnung (dt.: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und der RID-Kennzeichnung (dt.: Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr), festgelegt.

Die wichtigsten Gefahrgutinformationen:
Innerhalb der 9 verschiedenen Gefahrenklassen gibt es eine Unterteilung in Gefahrenkategorien in „Gefahr“ (= schwerwiegende Kategorie) und „Achtung“ (= weniger schwerwiegende Kategorie). In den H-Sätzen (Hazard Statements, physikalische Gefahr) wird Art und Schweregrad der ausgehendenden Gefahr definiert. In den P-Sätzen (Precautionary Statements, Gesundheitsgefahren) werden die zu den jeweiligen Stoffen oder Gemischen empfohlenen Maßnahmen definiert, um schädliche Wirkung bei Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen bzw. zu vermeiden. Für die Definition wird in einer umfangreichen Liste zu jedem Stoff die H- und P-Kodierung aufgeführt. Jeder Code setzt sich jeweils aus „H“ oder „P“ und einer dreistelligen Zahl zusammen (z.B. H200 ff = instabile explosive Stoffe, H270 ff = entzündend (oxidierend) wirkend).

Lithium-Ionen Batterien als Gefahrgut behandeln
Um Gefahrgüter zu erkennen, werden Versandstücke mit Etiketten versehen. Dies gilt folglich auch für Lithium-Ionen Batterien. Zurecht, denn sie bergen Zersetzungsgefahren und ein komplexes Brand- und Explosionsverhalten bei Transportschäden. Damit sind Lithium-Speichermedien nicht nur für den Menschen sondern auch für die Umwelt gefährlich, wenn sie falsch behandelt werden.
Lithiumbatterien werden nach ADR wie folgt klassifiziert – entsprechend sollte die Kennzeichnung erfolgen:

Da die Speichermedien immer leistungsfähiger werden, steigen auch die damit verbundenen Gefahren. Fahrer, Verlader und Disponenten müssen stets über die notwendige Sachkenntnis über das Gefahrgut verfügen.

Was muss bei der Beschilderung von Lithium-Akkus seit 2017 beachtet werden?

Schilder müssen eine rückstrahlende Oberfläche haben und die UN-Nummer der transportierten Ware (vierstellige Gefahrengutnummer) sowie die Gefahrengutklasse muss abgebildet sein. Für Lithium-Ionen-Batterien gelten die UN Nummern: UN 3840, 3481 (MIT/IN Ausrüstung verpackt). Für Lithium-Metall-Batterien sind die UN-Nummern UN 3090, 3091 (MIT/IN Ausrüstung verpackt).

Mit Beginn des Jahres 2017 wurden einige wichtige Änderungen des ADR 2017 im Hinblick auf Lithium-Speichermedien aktiv und weiter verschärft.
Die wesentlichen Änderungen des ADR 2017 zu Lithiumbatterien sollten Sie kennen:

1. neu eingeführter Gefahrzettel mit Gefahrenklasse 9A für die Verpackung von Lithium-Speichermedien
2. Umschließungen werden weiterhin mit dem gewohnten Gefahrzettel Klasse 9 etikettiert
3. nur noch ein Kennzeichen für alle Verkehrsträger (Luft, Wasser, Straße)
4. „Kleine“ Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 erhielten ein eigenes Kennzeichen und die Begleitdokumentation entfiel ersatzlos
5. Für den Transport von Prototypen und Kleinserien (Lithium-Speichermedien ohne UN38.8 Test) sind nun Verpackungen der Stufe VG2 (hohe Gefährlichkeit) und Kartons als Außenverpackung erlaubt. Dies macht im Beförderungspapier den Hinweis „Beförderung nach Sondervorschrift 310“ erforderlich.

Für nur in Ausrüstung enthaltenen Lithium-Knopfzellen oder Versandeinheiten besteht eine Ausnahme der Kennzeichnungsregelungen. Wenn maximal vier Lithium-Knopfzellen oder zwei Batterien in eine Ausrüstung eingebaut wurden, ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich, kann jedoch freiwillig angebracht werden.

Ab wann sind die neuen Gefahrenzettel verbindlich?

Die neue ADR trat am 01.01.2017 in Kraft. Es gelten die üblichen Übergangsfristen von 6 Monaten. Daneben kann es speziellere Übergangsfristen geben. Die neuen Gefahrenzettel sind ab dem 01.01.2019 verbindlich.

Mehr zum Thema:
https://www.hein.eu/hein-blog-industrieschilder-und-mehr/neue-adr-2017-regelungen-transport-lithiumbatterien–blog.html?src=blogi

https://www.hein.eu/adr-gefahrgut-lithium-batterie–l.html

https://www.transportbranche.de/wissen/gefahrgut/

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